Das OLG Celle hat mit seiner Entscheidung vom 15.11.2012- Az.: 13 U 57/12- klargestellt, dass eine vorbehaltlose Abgabe einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung nicht eine Anerkenntniswirkung der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten beinhalte.
Die Beklagte war von der Klägerin wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung daraufhin vorbehaltlos ab. Die Klägerin erhob in der Folge Klage auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Beklagte, da sie die Auffassung vertrat, die Beklagte habe durch die vorbehaltlose Abgabe der Unterlassungserklärung die Zahlungspflicht bezüglich der Abmahnkosten anerkannt.
Nach gegenläufiger Ansicht des OLG Celle reiche der Zweck der Unterlassungserklärung nicht darüber hinaus, einen drohenden gerichtlichen Prozess, bei dem es um die Frage der Feststellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens geht, zu verhindern. Auch prozessökonomische Gründe sprechen laut dem Gericht gegen die Annahme der Erweiterung der Unterwerfungserklärung auf den Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Abmahnkosten, da die Klärung des Vorliegens eines Wettbewerbsverstoßes hier Vorfrage sei.
Daher könne in der Abgabe der Unterlassungserklärung kein darüber hinausgehendes Anerkenntnis der Pflicht zur Zahlung der Abmahnkosten gesehen werden.
Das OLG Celle weicht insoweit von der Rechtsprechung des Kammergerichts aus dem Jahre 1977 ab.
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