– AG Stuttgart – Bad Cannstatt – Urteil v. 25.04.2014 – Az. 10 C 225/14 –
Der Empfänger von Werbemails hat grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB gegen den Werbenden, wenn er nicht vorher in die Zusendung eingewilligt hat. Grundlage dafür ist, dass der Empfänger durch die Zusendung von nicht erwünschter Werbung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird.
Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Versicherungsnehmer (Kläger) seinen Versicherungsvertrag und bat per Email darum, seine Kündigungserklärung zu bestätigen. Daraufhin erhielt er ebenfalls per Email eine Eingangsbestätigung vom Versicherer (Beklagte), welche unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail vom …: Versicherungsnummer …// Kündigung“ versendet wurde. Diese enthielt zudem Hinweise auf Serviceleistungen (kostenlose Unwetterwarnungen per SMS und iPhone App). Bei jedem weiteren Kontakt des Klägers zu der Versicherung erhielt er die zuvor beschriebene automatische Eingangsbestätigung (Autoreply). Der Kläger machte vor Gericht geltend, von der Beklagten unberechtigte Werbung zu erhalten und dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB schützt neben dem Eigentum auch alle anderen absoluten Rechte des § 823 Abs. 1 BGB und damit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Das Gericht sprach der im „Abspann“ enthaltenen Hinweise auf Serviceleistungen werbenden Charakter zu. Diese beeinträchtige den Empfänger in seiner Lebensführung, da er dazu gezwungen sei, sich mit ihr auseinanderzusetzen (Sichten und Aussortieren) und dadurch einen zusätzlichen Arbeitsaufwand hat.
Autor: Anton Peter
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