– LG Coburg, Urteil vom 13.03.2014, Az.: 1 HK O 53/13 –
Im zugrundeliegenden Fall bewarb der beklagte Onlineshop einen Schreibtischstuhl mit einer „Best Price Garantie“. Dabei enthielt die Werbung u.a. die Angaben, dass die „Best Price Garantie“ für absolute Tiefstpreise steht. „Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle“ könne man ein „unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis“ anbieten. Sollte man nach dem Erhalt des Produktes innerhalb von 14 Tagen ein billigeres Angebot im Internet finden, erstatte der Onlineshop den Differenzbetrag wieder zurück.
In Wirklichkeit boten jedoch weitere Mitbewerber den baugleichen Schreibtischstuhl billiger und unter anderer Bezeichnung an.
Voraussetzungen einer „Best Price Garantie“
Das Gericht sah in der „Best Price Garantie“ eine unzulässige geschäftliche Handlung. Sie sei irreführend, da sie durch das Vorhandensein eines tatsächlich nicht vorhandenen Preisvorteils geeignete Angaben enthielt, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
Man könne mit einer solchen Preisgarantie nur werben, wenn man auch wirklich im Preiswettbewerb zur Gruppe derer gehört, welche zu Spitzenpreisen verkauft.
Darüber hinaus muss die beworbene Ware so klar bezeichnet sein, dass der Käufer Vergleichsangebote der Konkurrenz ohne weiteres auffinden kann.
Autor: Anton Peter
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