OLG Hamburg, Urt. v. 13.02.2014, Az.: 5 U 160/11
Wirbt ein Verkäufer mit einer Tiefpreisgarantie, bei der er sich das Wahlrecht offen hält, entweder den Differenzbetrag zurückzuerstatten oder den verkauften Artikel gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 s. 2 Nr. 7 UWG vor.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13.02.2014 (Az.: 5 U 160/11) hervor.
Tiefreisgarantie inkl. Geld-zurück-Garantie
Der Beklagte warb im zugrunde liegenden Fall mit
„Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt – bei gleicher Leistung und in unserer Region – günstiger sehen erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück“.
OLG: Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG
Das Oberlandesgericht stellte in seiner Berufungsentscheidung fest, dass hierbei eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG vorliegt.
Grundsätzlich ist es zwar möglich eine Tiefpreisgarantie zu gewähren und diese mit einer Geld-zurück-Garantie zu verknüpfen; bei der hier verwendeten Formulierung hält sich der Verkäufer jedoch die Möglichkeit offen, das verkaufte Gerät gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen.
Damit stellt er für den Käufer den Zustand vor dem Kauf her, kommt seinem Garantieversprechen, dem Kunden den tiefsten Preis zu gewähren, nicht nach. Darüber hinaus wird durch die Webeaussage nicht klar festgelegt, wem das Wahlrecht zwischen Erstattung des Differenzbetrags oder Rücknahme zusteht. Diesbezüglich kann daher nicht von einer für den Käufer günstigen Doppelgarantie ausgegangen werden.
Autor: Anton Peter
Kein Kommentar