OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I 2 U 29/14
Werden Hörgeräte im Schaufenster ausgestellt und müssen diese noch angepasst und eingestellt werden, handelt es sich um Werbung, die nicht preisauszeichnungspflichtig nach der PAngV (Preisangabenverordnung) ist.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom. 29.01.2015 (Az.: I 2 U 29/14) hervor.
Kläger war im zugrunde liegenden Fall ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen und zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Beklagte ist ein Hörgeräte-Akustiker-Geschäft.
Die Beklagte (Hörgeräte-Akustiker-Geschäft) präsentierte in ihrem Schaufenster auf zwei Säulen Hörgeräte ohne Preisauszeichnung.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 PAngV (Preisangabenverordnung) und damit eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
OLG: Keine Preisauszeichnungspflicht bei Werbung
Ausschlaggebend für die Entscheidung war, ob es sich bei den im Schaufenster ausgestellten Hörgeräten um Angebote im Sinne der Preisangabenverordnung oder um Werbung (ohne Preisauszeichnung zulässig) handelte.
Diesbezüglich führte das Gericht in seiner Entscheidung aus, „der Begriff des Anbietens von Waren umfasst […] jede gezielte auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung“, während es sich um bloße Werbung handelt, wenn „es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf“ um den Kauf zu tätigen.
Anhand dieser Abgrenzung kam das Oberlandesgericht zu der Entscheidung, dass es sich bei den Hörgeräten im Schaufenster um Werbung handelt, für die nicht die Preisauszeichnungspflicht des PAngV gelte.
Grund dafür: Hörgeräte müssen individuell angepasst und eingestellt werden.
Anton Peter
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