Produktfotos müssen Lieferumfang wiedergeben

LG Arnsberg, Urteil v. 05.03.2015, Az.: I-8 O10/15

Im zugrunde liegenden Fall bot ein Händler auf Amazon einen Sonnenschirm an. Während man auf dem Produktfoto den Sonnenschirm mit Betonplatten sehen konnte, enthielt der Lieferumfang lediglich den Schirm ohne Betonplatten. Dies hatte der Verkäufer jedoch in der Produktbeschreibung vermerkt.

LG Arnsberg: Wettbewerbsverstoß durch Irreführende geschäftliche Handlung

Das Landgericht entschied, dass unbeachtet des Ausschlusses der Betonplatten in der Produktbeschreibung, das Angebot „zur Täuschung geeignete Angaben über …. die wesentlichen Merkmale der Ware“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG mache und somit irreführend sei.

Produktfoto stimmt nicht mit dem Angebotspreis überein

Zum einen stimmt der Angebotspreis nicht mit dem Lieferumfang überein. Während das Produktfoto einen Sonnenschirm mit Betonplatten zeigt, enthält der Lieferumfang lediglich den Schirm. Diesbezüglich stellt der Angebotspreis jedoch ein wesentliches Merkmal einer Ware dar und stimmt nicht mit den Verkäuferangaben überein.

Ausschluss in Produktbeschreibung unerheblich

Zum anderen müsse man aufgrund der Schnelligkeit des Internetverkehrs bei Online-Verkäufen von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des Angebotsinhalts ausgehen. Auch wenn der reflektierende Verbraucher erkennen kann, dass die auf dem Produktfoto abgebildeten Betonplatten nicht für den Kaufpreis von 134,07 € enthalten sind, gehe der Gesetzwortlaut dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ enthält und im zugrunde liegenden Fall das Bild geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass auch die Betonplatten mitgeliefert werden.

Also beachten Sie:

  1. Verwenden Sie Produktfotos der tatsächlich angebotenen Ware
  2. Produktbeschreibung und Produktfoto sollten identisch sein.
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