Wirbt ein Händler in seinem Onlineshop mit Preisen für Fahrzeugbatterien, muss er den Pfandbetrag neben dem Preis angeben.
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)
Im zugrunde liegenden Fall gab der Händler in seinem Onlineshop beim Preis für die Fahrzeugbatterien nicht an, dass er gem. § 10 BattG zusätzlich ein Pfand von 7,50€ erheben müsse, sofern keine alte Batterie abgegeben werde. Die Angabe hätte gem. § 1 Abs. 4 PAngV neben dem Preis z.B. durch „zzgl. 7,50 € Pfand“ erfolgen müssen.
Verstoß gegen § 1 Abs. 4 PAngV unlauter gem. § 4 Nr. 11 UWG
Da § 1 Abs. 4 PAngV eine marktverhaltensregelnde Norm ist, geht der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG einher.
Durch die fehlende Angabe des Pfandbetrages erweckt der Händler den falschen Eindruck beim Verbraucher, dieser müsse bei ihm kein Batteriepfand zahlen und seine Preise seien günstiger.
Dies ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.
Autor: Anton Peter
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