Becel pro.activ Werbung unzulässig

LG Hamburg, Urt. v. 13.03.2015, Az.: 315 O 283/14

Eine Werbung von Becel pro.activ verstößt gegen die europäische Health Claims Verordnung und ist damit unzulässig. Sie suggeriert eine zu extreme Senkung der Cholesterinwerte, wodurch der Verbraucher in die Irre geführt werde.
Im zugrunde liegenden Fall beanstandete der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Werbung für die Halbfettmargarine Becel pro.activ in der Apotheken Umschau.

Erfolgreich Cholesterinwerte senken, Senkungen um rund 23 % und eine Erfolgstory schmückten die Werbung für Becel pro.activ.

EFSA: Werbeaussage nicht zugelassen

Grundsätzlich müssen gesundheitsbezogene Aussagen in der Werbung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen werden. Diesbezüglich sei jedoch nur eine Werbung mit einer Cholesterinsenkung von 7 bis 10 % zugelassen.
Weiterhin werde dem Verbraucher bei der Erfolgsstory suggeriert, dass bessere Cholesterinwerte hauptsächlich durch die Verwendung von Becel pro.activ erreicht werden. Das eine darüber hinausgehende ausgewogene Ernährung Ursache dafür war, wird zwar erwähnt, ist für den Verbraucher jedoch missverständlich. Dieser erkenne vielmehr Becel pro.activ als Ursache dafür an.

Autor: Anton Peter

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