OLG Köln, Urt. v. 20.02.2015, Az.: 6 U 118/14
Platziert ein Mitbewerber auf seiner Verkaufspräsenz nicht das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach ElektroG, ist dies nicht wettbewerbswidrig. Diesbezüglich handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregel.
Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 20.02.2015 (Az.: 6 U 118/14).
OLG Köln: § 7 S. 2 ElektroG keine Marktverhaltensregel gem. § 4 Nr. 11 UWG
Das Oberlandesgericht bestätige die Entscheidung des Landgerichts, dass § 7 S. 2 ElektroG zwar die Verpflichtung enthält, Elektrogeräte mit einem Symbol (durchgestrichene Tonne) zu kennzeichnen, dies jedoch keine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt. § 7 S. 2 ElektroG zielt vielmehr auf die ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung und auf das Allgemeininteresse an effektivem Umweltschutz ab.
Autor: Anton Peter
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