OLG Hamm, Beschlüsse 03./24.03.2015, Az.: 4 U 171/14, 4 U 30/15
Die Widerrufsbelehrung eines Fernabsatzvertrages muss „soweit verfügbar“ eine Telefonnummer enthalten, um den Informationspflichten einer Widerrufsbelehrung gerecht zu werden. Fehlt diese Angabe, verhält sich der Unternehmer wettbewerbswidrig und begründet einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.
Informationspflicht des Unternehmers
Wird mittels Fernabsatzvertrag an einen Verbraucher verkauft, muss der Unternehmer gem. Art. 246a EGBGB § 4 Abs. 1 dem Verbraucher vor Abschluss die in Art. 246a EGBGB §§ 1 bis 3 genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Darunter auch fällt die Pflicht den Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren und dabei über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung Art. 246a EGBGB § 1 Abs. 2 Nr. 1.
Diese Informationspflicht kann er erfüllen, indem er das in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet und ausgefüllt in Textform verwendet.
„Soweit verfügbar“ ist Telefonnummer einzufügen
So heißt es in den Gestaltungshinweisen zur Anlage 1 von Art. 246a EGBGB, dass, soweit verfügbar, die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung einzufügen ist.
Befindet sich nun keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, wobei tatsächlich eine geschäftliche Telefonnummer existiert; verstößt der Unternehmer dadurch gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. § 4 Abs. 1 EGBGB und handelt unlauter gem. § 4 Nr. 11 UWG.
Diesbezüglich kann der Unternehmer sich nicht entlastend darauf berufen werden, es werde kein Mitarbeiter für die telefonische Betreuung von Widerrufen beschäftigt oder es bestünden bei telefonischen Widerrufen Beweisschwierigkeiten.
Autor: Anton Peter
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