BGH, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I ZR 129/13
Aufklärende Hinweise zum Verkaufsartikel können ohne Sternchenhinweis im Beschreibungstext erfolgen.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall warb die Beklagte mit dem Verkauf eines Schlafzimmers „KOMPLETT“. Während auf dem Bild eines Schlafzimmers ein Doppelbett mit Matratze, Kissen und Kissen abgebildet waren, hieß es im Beschreibungstext „Ohne Lattenrost, Matratzen… Beinmöbel und Deko“. Die Klägerin sieht darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da suggeriert werde der Preis beziehe sich nicht lediglich auf das Bettgestell, sondern auf das gesamte Möbelstück einschließlich Lattenrost und Matratze. Weiterhin habe der aufklärende Hinweis im Beschreibungstext keine Teilnahme am Blickfang.
BGH: Aufklärende Hinweise im Fließtext ausreichen
Der BGH kam entgegen der Ansicht der Klägerin zu dem Entschluss, dass es nicht zwingend erforderlich sei mittels Sternchenhinweis auf den Ausschluss hinzuweisen, wenn sich der aufklärende Hinweis im Fließtext befindet.
BGH: Keine Irreführung des Verbrauchers
Weiterhin stelle die Werbung keine Irreführende Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass derartige Werbung regelmäßig nicht den Lattenrost, Matratzen, Beimöbel und Deko beinhalte und der Verbraucher auch ohne Sternchenhinweis den erläuternden Text zur Kenntnis nehme.
Autor: Anton Peter
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