OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2015, Az.: 32 SA 29/15
Abmahnkosten wegen der wettbewerbswidrigen Verwendung einer Widerrufsbelehrung müssen vor den Landgerichten eingeklagt werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.06.2015 (Az.: 32 SA 29/15) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war zwischen zwei Amtsgerichten strittig, welches von ihnen für eine wettbewerbswidrige Verwendung einer Widerrufsbelehrung zuständig war.
OLG Hamm: Zuständigkeit des Landgerichts
Diesbezüglich entschied nun das Oberlandesgericht Hamm, dass keines der beiden Gerichte zuständig war und die Streitigkeit gem. §§ 13, 12 Abs. 1 S. 2 UWG vor das Landgericht gehört.
Autor: Anton Peter
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