LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 21.05.2015, Az.: 2-06 O
Eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten des Fristbeginns nicht abgrenzend kombiniert darstellt, ist wettbewerbswidrig.
Auszug IKEA Widerrufsbelehrung
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;
- an dem sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“
Kombination suggeriert mehrfache Einschlägigkeit
Dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt a. M. ist zu entnehmen, dass die zugrunde liegende Formulierung als wettbewerbswidrig befunden wurde; da sie den Eindruck vermittelt, es könnten mehrere Varianten des Fristbeginns gleichzeitig vorliegen.
Checkup
IKEA reagiert mit einer geänderten Widerrufsbelehrung. Verwendet wird nun „oder“ um die einzelnen Varianten des Fristbeginns zu verknüpfen.
Um Abmahnungen von Mitbewerbern zu vermeiden, wird empfohlen seine eigene fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung zu checken und eine Aufzählung aller Varianten der Musterbelehrung zu meiden.
Autor: Anton Peter
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