Hinweispflicht eines Abgemahnten

BGH, Urt. v. 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14

Wird man wegen Äußerungen auf seiner Internetpräsenz abgemahnt und sind diese weiterhin auf Drittseiten abrufbar, dann muss der Abgemahnte Dritte im Rahmen der ihm zumutbaren Möglichkeiten darauf hinweisen bzw. dazu hinwirken, dass betreffende Äußerungen gelöscht werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2015 (Az.: VI ZR 340/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ging die Klägerin (Aktiengesellschaft) gegen den Beklagten (Rechtsanwalt) vor und begehrte die Löschung von im Internet abrufbaren Äußerungen des Beklagten.

Der beklagte Rechtsanwalt wurde von den Aktionären beauftragt die Klägerin auf Erfüllung eines Vertrages über den Rückkauf von Aktien der Klägerin in Anspruch zu nehmen.

Diesbezüglich wurde auf der Homepage der Kanzlei, für welche der Anwalt tätig war, über die Klageerhebung berichtet.

Dabei hieß es unter anderem:

„Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und auch vertraglich zugesichert. Der Vorstand der A. & L. AG hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Jahre hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer Hinhalteparolen keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen erhalten. Die wahre Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleiert.“

Nachdem der Beklagte den Artikel nach einer Abmahnung nicht mehr auf der Website bereitstellte, konnte eine entsprechende Berichterstattung im Internet dennoch über Suchmaschinen in verschiedenen Internetportalen abgerufen werden. Die Klägerin verlangte die Löschung durch den Beklagten.

Löschung auf Drittseiten

Grundsätzlich wurde festgestellt, dass dem Beklagten keine Verpflichtung zukommt, die Passage auf den Drittseiten löschen zu lassen. Grund dafür ist die fehlende Zugriffsmöglichkeit des Beklagten auf den Inhalt fremder Internetpräsenzen.

Hinweispflicht

Dem Beklagten kommt jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Pflicht zu, Dritte darauf hinzuweisen, die Passage zu löschen und im Rahmen der ihm zumutbaren Möglichkeiten auf eine Löschung hinzuwirken.

Autor: Anton Peter

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