OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2015, Az.: I-4 U 66/15
Händler haftet für irreführendes Angebot von Amazon.
Dieser Ansicht schloss sich nun auch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 04.08.2015 (Az.: I-4 U 66/15) an.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine unzureichende Produktbeschreibung, die jedoch von Amazon selbst stammte und der Händler diese lediglich seinem Angebot beifügte.
Blickfangwerbung und Erläuterung
Das Oberlandesgericht folgte diesbezüglich der Ansicht, dass Onlinewerbung und entsprechende Produktbilder den Verbraucher bei Abweichungen von Bild und Umfang täuschen können. Diesbezüglich sei es nicht ausreichend, lediglich erläuternde Hinweise in der Produktbeschreibung beizufügen. Diese müssen vielmehr ebenfalls am Blickfang teilhaben und nicht losgelöst von der Abbildung für den Verbraucher erkennbar sein.
Autor: Anton Peter
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