BGH, Urt. v. 09.07.2015, Az. I ZR 224/13
Hält ein Mitbewerber seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 S. 1 ElektroG nicht ein, verstößt er gegen § 4 Nr. 11 UWG und kann von Mitbewerbern abgemahnt werden. Diesbezüglich stellt ein angeklebtes Fähnchen am Kabel eines Kopfhörers keine dauerhafte Kennzeichnung im Sinne von § 7 S. 1 ElektroG dar.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2015 (Az.: I ZR 224/13) hervor.
Auszug aus § 7 ElektroG
„Elektro- und Elektronikgeräte […] sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde […]“
BGH fordert Mindestmaß an Unzerstörbarkeit
Vorliegend befand der Bundesgerichtshof eine Kennzeichnung mittels angeklebter Fähnchen am Kabel von Kopfhörern als nicht ausreichend. Eine dauerhafte Kennzeichnung erfordere ein gewisses Maß an Unzerstörbarkeit, was hier nicht erreicht werde und wettbewerbswidrig ist.
Autor: Anton Peter
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