OLG Nürnberg, Urt. v. 19.05.2015, Az.: 3 U 578/15
Eine Angabe der Kosten für Überführung und der Zulassungspapiere neben dem Endpreis ist rechtswidrig.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.05.2015 (Az.: 3 U 578/15) hervor.
Preisbestandteile sind im Endpreis enthalten
So fordert die Preisangabenverordnung (PAngVO), dass im Endpreis alle sonstigen Preisbestandteile angegeben werden. Dementsprechend müssen beim Kauf eines PKWs Kosten für die Überführung und die Zulassungspapiere endsprechend im Endpreis aufgeführt werden.
Ausnahmen
Abweichend davon kann der Händler die Kosten nur gesondert angeben, wenn der Käufer den Wagen selbst abholen darf oder wenn Überführungskosten derzeit nicht eindeutig beziffert werden können.
Autor: Anton Peter
Kein Kommentar