OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.07.2015, Az.: 4 U 49/15
Werbung mit Sternchenhinweis, die erst zwei Seiten später auf eine Internetseite verweist, ist wettbewerbswidrig.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.07.2015 (Az.: 4 U 49/15) hervor.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte in ihrer Zeitungswerbung „19% MwSt. geschenkt“ einen Sternchenhinweis angebracht. Dieser wurde jedoch erst zwei Seiten später mit Verweis auf ihrer Homepage erläutert.
Dort erfuhr der Verbraucher dann erst, in welchen Fällen das Angebot nicht gelte.
OLG Karlsruhe bestätigt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte in seiner Entscheidung nun die Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg vom 23.02.2015 (Az.: 12 O 105/14). Dieses hatte bereits die Werbung als wettbewerbswidrig befunden.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Erläuterung des Sternchenhinweises nicht an der Blickfangwerbung teilnehme. Zum einen gehe der Verbraucher nicht davon aus, dass sich eine Erläuterung zwei Seiten später auf die Werbung zuvor beziehe, zum anderen können massive Begrenzungen des Angebots nicht erst auf der Homepage erfolgen, sondern müssten schon in der Zeitung aufgeführt sein.
Autor: Anton Peter
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