LG Berlin; Urt. v. 04.08.2015; Az.: 15 O 56/15
Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr wird durch eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht ausgeschlossen – Unterlassungsanspruch besteht weiterhin.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 04.08.2015 (Az.: 15 O 56/15) hervor.
Unterwerfungserklärung nicht geeignet
Nach Ansicht des Gerichts sei eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht geeignet die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Zum einen könne sie nicht mit Gerichtsurteilen verglichen werden, weil für jede Zuwiderhandlung erst ein Beschluss über die Anwendung von Ordnungsmitteln erwirkt werden müsse und zum anderen könnte das klägerische Begehren auf gerichtlichem Wege auch kostenpflichtig abgelehnt werden.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich
Anders sei dies bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hier wird dem Abgemahnten mittels Vertragsstrafen explizit aufgezeigt, welche Folgen Zuwiderhandlungen haben. Unterzeichnet er diese, wird die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.
Autor: Anton Peter
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