Rotbuschtee – Werbung mit „Gesund“ unzulässig


KG Berlin, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 5 U 96/14

Unternehmen darf Rotbuschtee nicht mit der Angabe „Gesund“ bewerben.

Dies entschied das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 27.11.2015 (Az.: 5 U 96/14).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall bot die Beklagte den Rotbuschtee in Kombination mit den Begriffen Vitamine und Gesund an. Die Klägerin (Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass hier gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen wird und forderte Unterlassung. Die Beklagte brachte dagegen vor, dass sich die Angabe auf den Zustand der Pflanzen beziehe und nicht auf die Wirkung des Tees.

Werbung mit unspezifischer gesundheitsbezogener Angabe

Das Kammergericht kam zu dem Entschluss, dass durch die Angabe „Gesund“ mit einer unspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 10 Abs. 2 HCVO geworben werde und somit einen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 HCVO gegen das Unternehmen begründet.

Zulässig nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind allgemeine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben nur, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe eingefügt ist – so das Kammergericht.

Hier fehlte es an einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe aus den Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO. Der Umstand, dass die Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt wurden, ändert hier nichts am Ergebnis. Auch wenn Rotbuschtee mittlerweile in den Listen geführt wird, bleibt es dem Unternehmen überlassen mit einer gesundheitsspezifischen Angabe zu werben. Kann das Unternehmen jedoch keinen wissenschaftlichen Nachweis über die gesundheitsfördernde Eigenschaft erbringen, dann kann es auch nicht damit werben, unbeachtlich der Tatsache, dass die Listen nicht abschließend sind. Um den Verbraucher zu schützen sei hier vielmehr eine Konkretisierung der Angabe durch weitere spezifische gesundheitsbezogene Angaben nötig gewesen.

Tipp! Achtung bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Werben Sie mit Angaben wie „Gesund“, dann müssen diese mit speziellen gesundheitsbezogenen Zusätzen kombiniert werden.

Autor: Anton Peter

 

 

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