LG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2016, Az.: 3 S 227/14
Wünscht der Empfänger keine weitere Werbung mehr zu erhalten, dann muss diesem Wunsch innerhalb eines gewissen Zeitraums nachgekommen werden.
Das Landgericht Freiburg stellte in seiner Entscheidung vom 14.Januar.2016 (Az.: 3 S 227/14) nun fest, dass ein Zeitraum von vier Wochen mehr als ausreichend ist.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall erhielt der Kläger Brief-Werbung vom beklagten Unternehmen. Nachdem er von der Beklagten schriftlich forderte die Werbung einzustellen, erhielt er nach einem Monat erneut Brief-Werbung. Daraufhin forderte er vor Gericht Unterlassung von der Beklagten.
Zeitraum für Opt-Out-Umsetzung
Zu Recht befanden die Richter des Landgerichts Freiburg. Zwar könne man von der Beklagten nicht verlangen, dass sie die Werbung sofort abstellt und müsse ihr einen gewissen Zeitraum zur Umsetzung zusprechen; andererseits überschreite die Beklagte nach Ansicht des Gerichts diese Grenze hier deutlich. Innerhalb von vier Wochen hätte die Beklagte die Werbung einstellen können.
Autor: Anton Peter
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