AG Itzehoe, Urt. v. 22.10.2014, Az.: 92 C 64/14
P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren unter Umständen erst nach 10 Jahren.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014 (Az.: 92 C 64/14) hervor.
Regelmäßige Verjährung – 3 Jahre
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199. 195 BGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Verjährungsfrist – 10 Jahre
Hat der Verpflichtete (hier: Verletzer des Urheberrechts) durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des berechtigten erlangt, verjähren Ansprüche des Berechtigten (hier: Urheberrechtsinhaber) gem. § 102 S. 2 i.V.m. § 852 S. 2 BGB erst nach zehn Jahren.
Im zugrundeliegenden Fall konnte das Gericht nicht ausschließen, dass durch die P2P-Urheberrechtsverletzung (hier: öffentliches Zugänglichmachen eines Films) in den Zuweisungsgehalt des von dem Urheberrechtsinhaber wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Films auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Weil der Gebrauch eines Rechts nicht herausgegeben werden kann ist gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, der hier in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr angesetzt werden kann. So das Gericht.
Autor: Anton Peter
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