AG Kassel, Urteil v. 17.06.2014, Az. 410 C 3000/13
Die Urheberrechtsnennungspflicht kann in den AGBs geregelt werden.
Dies geht aus einer Entscheidung des AG Kassel hervor.
Sachverhalt
Die Beklagte veröffentlichte Lichtbilder, die sie vom Kläger erworben hatte, auf ihrer Internet-Präsenz. Dabei wurde der Kläger nicht als Urheber der Bilder genannt, obwohl dies ausdrücklich in seinen mit der Rechnung übersandten AGBs geregelt war („Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber zu benennen. Die Benennung muss am Bild erfolgen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.“
Einbeziehung der AGBs
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Vertragsverhältnis durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers geprägt. Es war unstreitig, dass er sie mit seiner Rechnung zusammen der Beklagten übersandte. Mit Rechnungsbezahlung wurden die AGBs mit in das Vertragsverhältnis aufgenommen. Zudem handelte es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des Handelsrechts, mithin ihr gegenüber allgemeinen Geschäftsbedingungen für einfach im Vertragsverhältnis einbezogen werden können – auch durch stillschweigende Akzeptanz (vgl. Münchener Kommentar/Basedow, § 305 BGB Rn. 95).
Schadensersatzanspruch des Klägers
Das Gericht erkannte sowohl die AGBs des Klägers, als auch eine Rechtsverletzung des Beklagten an. Es sprach dem Kläger insg. 620 € (2 Bilder je 310 €) zu.
Autor: Anton Peter
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