Urheberrechtsschutz nur für Geburtstagskarawane

– OLG Schleswig Holstein, Urteil v. 11.09.2014, Az. 6 U 74/10 –

Im Zugrundeliegenden Fall fertigte die Klägerin (eine selbstständige Spielwarendesignerin) für die Beklagte (eines der größten Unternehmen in der Branche) Zeichnungen von einem Geburtstagszug, einem Angelspiel und der Geburtstagskarawane an. Nachdem diese mit großem Verkaufserfolg auf den Markt gingen, forderte sie eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung (angepasst auf die erzielten Verkaufserlöse). Gestützt war die Forderung auf den Vortrag, ihr stehe an den Zeichnungen ein Urheberrecht zu.

Die Klage blieb zunächst ohne Erfolg. Weder die Zeichnungen noch die erzeugten Spielwaren stünden unter urheberrechtlichem Schutz, da ihnen die erforderliche Gestaltungshöhe fehle, um als Werke der angewandten Kunst qualifiziert zu werden. Es handele sich auch nicht um technische Zeichnungen und damit um Werke i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 7 UrhG, da die Zeichnungen von der Klägerin nicht übernommen wurden, sondern lediglich der anschließenden Produktion dienten.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies sie zurück an das Berufungsgericht. Grund dafür war die Reform des Geschmacksmusterrechts von 2004. Danach seien an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (Urt. v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12).

Diesbezüglich hatte das OLG Schleswig Holstein also erneut die Frage zu klären, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren (Geburtstagszug, Angelspiel und Geburtstagskarawane) den Anforderungen der Gestaltungshöhe eines Werkes genügen und damit urheberrechtlichem Schutz unterstehen.

Urheberrechtsschutz für persönlich geistige Schöpfungen

Danach kommt einem Erzeugnis urheberrechtlicher Schutz zu, sofern es als persönliche geistige Schöpfung eingestuft werden kann. Dabei muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Durch die Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden, wobei die Anforderungen dafür weder zu hoch noch zu niedrig sein dürfen. Des Weiteren muss das Werk eine erhebliche individuelle Prägung besitzen.

Vorliegend kamen dem Angelspiel und dem Geburtstagszug nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zu. Grund dafür war, dass die Klägerin diesbezüglich an Vorbilder wie den zuvor schon entworfenen „Bummelzug“ (Dampflokomotive aus Holz mit dazugehörigen Anhängern) anknüpfen konnte und die Änderungen zum Geburtstagszug nicht ausreichen um dem Geburtstagszug ausreichende Individualität und damit Werkqualität zu verleihen.

Anders befand das Gericht dies bei der Geburtstagskarawane. Hier gab es gerade keine vergleichbaren „Vorbilder“. Es bejahte danach die Qualifikation als Werk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, kam letztendlich jedoch zur dem Ergebnis, dass sich hieraus ergebende urheberrechtliche Ansprüche verjährt seien (Kenntniserlangung des außerordentlichen Verkaufserfolges im Jahr 2003, Verjährung seit 01.01.2007).

Autor: Anton Peter

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert