AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2014, Az.: 57 C 3122/13
Private Filesharer dürfen bei der Berechnung der Schadensersatzhöhe für Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing-Netzwerken nicht kommerziellen Filesharern gleichgestellt werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 (Az.: 57 C 3122/13) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall down- und uploadete der Beklagte ein Album mittels einer Filesharing Software. Die Klägerin (Rechteinhaber für das Album) mahnte den Beklagten daraufhin ab und forderte 2.500€ Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie plus 1.379,80€ Abmahnkosten. Die Klägerin leitete die Höhe des Schadensersatzes dabei von den von ihr verwendeten Lizenzbeträgen für kommerzielle Nutzungen ab.
AG: Schadensersatzanspruch und Ersatz der Abmahnkosten
Dem Beklagten konnte unbestritten nachgewiesen werden, dass über seinen Internetanschluss das Album heruntergeladen wurde. Aufgrund seines Downloads wurde es gleichzeitig anderen Teilnehmern des Filesharing Netzwerkes zu Verfügung gestellt und damit verbreitet. Darin ist zumindest eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG zu sehen. Der Beklagte haftet daher der Klägerin gegenüber auf lizenzanalogen Schadensersatz gem. 97 Abs. 2 UrhG und auf Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a UrhG a.F..
AG: Privater Filesharer darf nicht einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden
Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie darf ein privater Filesharer jedoch nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. D.h. auch wenn hier in die Rechte der Klägerin eingegriffen wurde, darf nicht übersehen werden, dass es sich beim Beklagten nicht um einen kommerziellen Marktteilnehmer mit eigener Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, sondern um eine Privatperson ohne eigenes kommerzielles Interesse an der Weiterverbreitung. Gemäß des damit einschlägigen § 309 Nr. 5 BGB sei die Schadensersatzhöhe daher am tatsächlich verursachten Schaden zu bemessen und ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch gem. einer Lizenzanalogie nicht zulässig.
Berechnung der Schadensersatzhöhe für private Filesharer
Vielmehr hat sich der Schadensersatz an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren (Einsatzbetrag). Dieser wird dann mit der Anzahl der zu erwartenden berücksichtigungsfähigen Downloads multipliziert, wobei dies nicht pauschal geschieht, sondern darauf abgestellt wird, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing Netzwerkes möglich erscheinen. Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität des Filesharing wird dann noch ein Aufschlag hinzukommen und abschließend eine Angemessenheitsprüfung des Ergebnisses durchgeführt.
Diesbezüglich hielt das Gericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 303,60€ für angemessen.
Autor: Anton Peter
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