LG Frankenthal, Urt. v. 30.09.2014, Az.: 6 O 518/13
Der teilweise Upload einer Datei, welche in der Regel nicht lauffähig ist, führt nicht dazu, dass auch nur Teile des Werks genutzt werden könnten und gegen Urheberrechte verstoßen wird.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 30.09.2014 (Az.: 6 O 518/13) hervor.
Macht der Rechteinhaber Ansprüche aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gegen den Filsharer geltend, muss er ihm die Urheberrechtsverletzung auch nachweisen können.
Nachweis durch veraltetes IP Ermittlungsprogramm zweifelhaft
Diesbezüglich führte das Gericht im zugrunde liegenden Fall aus, dass „ein sicherer Schluss von der angebotenen Datei zur IP-Adresse des Verfügungsbeklagten bereits aus technischen Gründen nicht möglich ist. Denn die Verfügungsklägerin hat zur Ermittlung dieser Daten […] eine veraltete Version des Ermittlungsprogramms „FileGuard“ verwendet.“ Zum Erfassungszeitpunkt gab es jedoch schon weitaus aktuellere Versionen und das Gericht ließ Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der Zuverlässigkeit der Datenerfassung zu.
„Datenmüll“ stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
Ein weiterer Punkt war, dass nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werden konnte, dass eine vollständige und lauffähige Datei, welche den streitgegenständlichen Film beinhaltete, zum Download angeboten wurde. Eine nur teilweise hochgeladene Datei, die regelmäßig nicht lauffähig ist, stelle auch nicht eine teilweise Nutzung des Films dar, sondern „Datenmüll“ – so das Gericht.
Autor: Anton Peter
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