LG Berlin, Urt. v. 04.11.2014, Az.: 15 O 153/14
Behält sich eine Vertragspartei in AGB vor, den Urheber nicht zu nennen, verstößt dies gegen das Urheberrecht.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 04.11.2014 (Az.: 15 O 153/14) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Synchronsprecher gegen die Verleih- und Vertriebsfirma des synchronisierten Spielfilms. Diese hatte sich durch AGB vorbehalten den Synchronsprecher weder im Vor- oder Nachspann noch in Ankündigungen jeder Art zu nennen.
LG Berlin: AGB Klausel unwirksam – Verzicht auf Urhebernennung formularmäßig nicht möglich
Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass auf das Recht der Anerkennung der Urheberschaft als solcher könne nicht verzichtet werden, da dies nicht mit den Bestimmungen zum Urheberbenennungsrecht vereinbar sei und dem Grundgedanken, dass jeder Urheber in jedem konkreten Einzelfall über sein Benennungsrecht entscheiden können müsse, widerspricht.
Autor: Anton Peter
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