OLG München, Beschl. v. 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14
Wird Ihnen von einem Dritten versichert, er habe die Nutzungsrechte für ein Foto, dann dürfen Sie nicht nur auf diese Zusicherung vertrauen, sondern müssen sich nachweisbare Unterlagen aushändigen lassen.
Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15.01.2015 (Az.: 29 W 2554/14) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall verwendete die Beklagte Bilder des Klägers auf ihrer Homepage. Während der Kläger geltend machte, dass der Beklagten keine Nutzungsrechte zustünden, brachte die Beklagte vor, dass sie für die Erstellung der Homepage eine Werbeagentur beauftragt hätte und diese versicherte, dass sie die Nutzungsrechte besitzt.
OLG: Nutzerin handelte fahrlässig
Diesbezüglich entschied das Oberlandesgericht München, dass die Beklagte Nutzerin hier sorgfaltswidrig und fahrlässig handelte. Sie hätte nicht einfach auf die Zusicherung der Werbeagentur vertrauen dürfen, sondern hätte sich nachweisbare Unterlagen schicken lassen müssen.
Autor: Anton Peter
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