Prüfungspflicht eines Webdesigners

AG Oldenburg, Urt. v. 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15

Webdesigner müssen zugeschicktes Material für die Homepageerstellung ihres Auftraggebers auf Urheberrechte Dritter überprüfen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, haften sie genau wie ihr Auftraggeber für Urheberrechtsverletzungen.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg vom 17.04.2015 (Az.: 8 C 8028/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Webdesigner einen Kartenausschnitt in die Homepage des Auftraggebers integriert, für welchen der Auftraggeber selbst keine Nutzungsrechte innehatte, ihn jedoch an den Webdesigner schickte.

Diesbezüglich handelte es sich bei dem Kartenausschnitt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.

Als der Auftraggeber dann von der Kartographiefirma in Anspruch genommen wurde, verlangte dieser wiederrum Schadensersatz von seinem Webdesigner.

Hälfte des Schadensersatzes

Diesbezüglich sprach das Amtsgericht dem Kläger einen Anspruch von genau der Hälfte des Schadensersatzanspruchs zu.

Grund dafür war, dass sowohl Auftraggeber als auch Webdesigner jeweils zur Hälfte für einen solchen Verstoß haften. So habe der Auftraggeber das Urheberrecht des Rechteinhabers verletzt; aber auch der Webdesigner, indem er es unterließ etwaige Urheberrechte Dritter an dem zugesandten Material zu überprüfen. Bezüglich des Schadensersatzanspruchs des Dritten stünden Auftraggeber und Webdesigner als Gesamtschuldner nebeneinander, so das Amtsgericht Oldenburg.

Autor: Anton Peter

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