Weitergabe von Fotos begründet Schadensersatzanspruch


OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2015, Az.: 4 U 34/15

Die Weitergabe von Fotos ohne ausdrückliches Einverständnis des Fotografen als Urheber begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 17.11.2015 (Az.: 4 U 34/15).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger (Fotograf) gegen den Betreiber eines Wäsche- und Bademodengeschäfts vor. Dieser veröffentlichte ohne Zustimmung Fotos, welche der Kläger im Auftrag eines Herstellers für Bade- und Strandbekleidung erstellt hatte. Bezüglich der Fotos wurde zwischen dem Hersteller und dem Fotografen vereinbart, dass dieser die Aufnahmen auf seiner Homepage verwenden darf. Vereinbarungen über die Weitergabe an Vertriebspartner, wie an die Beklagte, wurden nicht getroffen.

Fotograf erhält Entschädigung

Für die Nutzung der insgesamt 11 Fotos auf der Homepage der Beklagten, sprach das Oberlandesgericht dem Fotografen einen Schadensersatz in Höhe von 110 € zu. Dies entspricht einem Betrag von 10€ pro Bild und sollte den Fotografen für die fast einjährige Nutzung der Bilder angemessen entschädigen.

Bemessungsgrundlage dafür ist der Betrag, welchen der Kläger von der Beklagten für die ordnungsgemäße Übertragung der Nutzungsrechte hätte verlangen können (sog. Lizenzanalogie). Das heißt, dass Gericht fingiert für die Berechnung des Schadens den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen. Das Gericht einen Betrag von 10€ pro Bild als angemessen. Dies entsprach dem Preis, welchen der Kläger vom Hersteller verlangte plus einem Aufschlag wegen der unerlaubten Nutzung.

Der Umstand, dass hier dem Hersteller Nutzungsrechte eingeräumt wurden spielt dabei keine Rolle, weil der Kläger der Weitergabe bzw. Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte nicht zugestimmt hatte.

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