– OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.07.2013 – Az. 6 U 98 /13 –
Die Beschreibung eines Tarifs als „ALLNET FLAT“ stellt mangels kennzeichenmäßigen Gebrauchs keine Verletzung des Unternehmenskennzeichenrechts von „ALLNET“ dar.
Dies entschied das OLG Frankfurt a. M. im Fall von ALLNET.
Die Klägerin „ALLNET“ sah in der Benutzung des Begriffs „ALLNET FLAT“ durch die Beklagte eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts (§ 5 III MarkenG). Die Beklagte benutzte nach Ansicht der Klägerin ihr Unternehmenskennzeichen in kennzeichenmäßiger und damit rechtsverletzender Art und Weise nach § 15 Abs. 2 MarkenG.
Kennzeichenmäßiger Gebrauch
Diesbezüglich muss der angesprochene Verkehr die Bezeichnung („ALLNET FLAT“) als einen Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen („ALLNET“) verstehen (vgl. BGH GRUR 2009, 685).
In vorliegendem Fall fehle es jedoch nach Ansicht des Gerichts an einem derartigen Gebrauch. Die Bezeichnung „ALLNET FLAT“ sei rein beschreibend. Der Verkehr verstehe darunter einen angebotenen Tarif, dessen Bezeichnung unter anderem auch unter „ALLNET FLATRATE“ beschreibend in Vergleichsportalen und von Stiftung Warentest benutzt wird.
Autor: Anton Peter
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