BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az.: VIII ZR 63/13
Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit der Problematik des vorzeitigen Auktionsabbruchs bei eBay auseinandergesetzt.
Entsprechend der AGB von „ebay“ darf ein Verkäufer nach Ansicht der Karlsruher Richter dann sein Angebot zurückziehen, wenn ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der ihn zur Loslösung vom Vertrag berechtigen würde. Folge ist, dass dann kein Kaufvertrag zustande kommt.
Ein Verkäufer hatte sein Angebot über einen Motor während einer Auktion zurückgezogen. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende machte daher gerichtlich Schadensersatz geltend. Der Verkäufer teilte im gerichtlichen Verfahren mit, dass der Motor seine Zulassung im Straßenverkehr verloren habe; dies habe er erst nach Einstellen des Artikels bei „ebay“ erfahren.
In Ziffer 10 der AGB von „ebay“ heißt es unter anderem:
„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Diese Klausel wird vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Nach Meinung des Senats lag hier möglicherweise ein solcher Fall vor. Ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, wenn der Verkäufer einen Anfechtungsgrund gehabt habe. Dass er die Anfechtung, sofern ein Grund vorhanden war, tatsächlich nicht erklärt habe, sondern erst im gerichtlichen Verfahren den Grund aufgedeckt habe, sei unschädlich, da es nur darauf ankomme, dass er diese hätte erklären können, wenn er im Zeitpunkt des Auktionsabbruchs einen Anfechtungsgrund gehabt habe. Ob tatsächlich ein Anfechtungsgrund vorgelegen habe, müsse die Vorinstanz klären.
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