AG Düsseldorf, Urt. v. 14.07.2009, Az.: 48 C 19911/09
„Doppelt hält Besser“ – Zumindest bei der Registrierung für Newsletter – Emails auf Websites
Website-Betreiber müssen beim Versand von Newslettern und Werbe-E-Mails nachweisen können, dass der Empfänger mit dem Empfang dieser E-Mails einverstanden ist. Um diesen Nachweis führen zu können, muss die Bestellung durch das sogenannte „Double-Opt-In-Verfahren“ abgesichert sein. So entschied jedenfalls kürzlich das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.07.09 (Az. 48 C 19911/09).
Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger registrierte sich auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite für einen Newsletter. Daraufhin erhielt er eine E-Mail an seine berufliche E-Mail-Adresse, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die Registrierung erfolgreich gewesen sei und er ab sofort monatlich den bestellten Newsletter erhalten werde. Für den Fall, dass er dies nicht wünsche, müsse der Kläger auf einen Link klicken, um sich aus dem Verteiler wieder entfernen zu lassen. Kurz danach erhielt der Kläger eine Werbe-E-Mail der Beklagten.
Er mahnte daraufhin die Beklagte ab und verlangte unter anderem die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.
Hintergrund
Wenn ein kommerzieller Website-Betreiber einen Newsletter an seine Kunden verschicken will, dann muss der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Deshalb sehen die meisten Onlineshop-Systeme ein bestimmtes Verfahren vor, das diese Einwilligung sicherstellen soll. Am gebräuchlichsten sind das „Confirmed-Opt-In-Verfahren“ und das „Double-Opt-In-Verfahren“.
Das „Confirmed-Opt-In-Verfahren“ läuft folgendermaßen ab: Der Kunde gibt seine E-Mail-Adresse in einem Formular auf der Website ein. Das System speichert die Eingabe direkt in eine Datenbank, die bei Versendung zukünftiger Newsletter ausgelesen wird. Eine Bestätigungs-E-Mail an den Kunden enthält dann den Hinweis, dass er sich erfolgreich registriert habe und die E-Mails jederzeit abbestellen könne (beispielsweise durch Klick auf einen Link oder durch Versenden einer Abbestellen-E-Mail).
Das „Double-Opt-In-Verfahren“ ist dagegen zweistufig aufgebaut: Zuerst muss der Kunde seine E-Mail-Adresse in ein Webformular eintragen. Dann verschickt das System unmittelbar eine Bestätigungs-E-Mail an die eingegebene E-Mail-Adresse. Darin wird der Empfänger aufgefordert, durch Klicken auf einen Bestätigungslink ein weiteres Mal zu erklären, dass er zukünftig E-Mails erhalten will. Erst wenn der Kunde den Bestätigungslink aktiviert hat, wird seine E-Mail-Adresse im Verteiler eingetragen. Reagiert der Kunde allerdings binnen weniger Tage nicht („Time-Out“), dann erhält er keine weiteren E-Mails.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass das von der Beklagten genutzte „Confirmed-Opt-In-Verfahren“ nicht ausreicht, um die erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängers zu beweisen. Es wies gleichzeitig darauf hin, dass dieser Nachweis ihr durch das „Double-Opt-In-Verfahren“ allerdings gelungen wäre.
Das Gericht begündet seine Auffassung damit, dass das einstufige „Confirmed-Opt-In-Verfahren“ nicht ausreichend sicherstellen könne, dass die E-Mail-Adresse auch tatsächlich von ihrem berechtigten Inhaber ins Webformular eingetragen wurde. Es bestehe eine erhöhte Missbrauchsgefahr.
Zudem hätte der Empfänger im Falle eines Missbrauchs seiner E-Mail-Adresse durch einen Dritten selbst erst aktiv werden müssen, um sich wieder aus der Datenbank austragen zu lassen.
Was heißt das für die Praxis?
Für die Praxis wirkt sich diese Rechtsprechung folgendermaßen aus:
1. Die Beweislast für eine Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Newslettern liegt beim Versender.
2. Durch Anwendung eines „Confirmed-Opt-In-Verfahrens“ kann dieser Nachweis nicht geführt werden.
3. Ein „Double-Opt-In-Verfahren“, wie wir es unseren Mandanten stets empfehlen, reicht nach dieser Rechtsprechung jedoch aus, um die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers im Zweifel beweisen zu können.
Website-Betreiber können von den Empfängern der Newsletter also kostenpflichtig abgemahnt werden, wenn sie nach Durchführung eines nur einstufigen Registrierungsvorgangs („Confirmed-Opt-In“) einen Newsletter verschicken.
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