LG Essen, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 4 O 157/14
Ein Unfallopfer hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Veröffentlichung bzw. die Verbreitung eines Videos, in welchem einzelne Körperteile gezeigt werden, wenn er in Anbetracht weiterer Umstände für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar gemacht wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn darüber hinaus das Kennzeichen, die Automarke und das Alter bekannt gemacht werden.
Dies entschied das Landgericht Essen in folgendem Fall:
Der Kläger erlitt einen schweren Autounfall. Darüber wurde in einem auf YouTube veröffentlichten Video und der Homepage der Beklagten berichtet. In dem Beitrag konnte man einzelne Körperteile des Mannes, den Schriftzug „Range Rover“ auf dem verunglückten Auto und das Nummernschild erkennen. Darüber hinaus wurde im Begleittext u.a. ausgeführt, dass es sich um einen 48-jährigen Mann handele.
Erkennbarkeit aufgrund Gesamtschau
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es für eine Erkennbarkeit des Mannes zwar nicht genüge, wenn in dem Beitrag sein Unterschenkel, ein Teils des Oberkörpers bis zur Brust sowie seine Hand samt Uhr zu sehen sind, er jedoch durch die zusätzliche Angabe seines Alter, dem Nummernschild und der Information, dass es sich um einen Range Rover handelt, für einen Bekanntenkreis erkennbar ist.
Autor: Anton Peter
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