OLG München, Urt. v. 09.10.2014, Az.: 29 U 857/14
Eine Mitgliedschaft in einem Online Portal kann per Email gekündigt werden. Sollte dies durch die AGBs des Portals ausgeschlossen sein, handelt es sich hierbei um eine unwirksame Klausel.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 09.10.2014 (Az.: 29 U 857/14) hervor.
Kündigen per Email
Gem. §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB ist es im Rahmen eines Rechtsgeschäfts möglich die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Dabei ist es zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB ausreichend, wenn telekommunikativ Übermittelt (z.B. via Telefax oder Email) wird.
Ausschluss von Email-Kündigung unwirksam
Wird nun jedoch mittels einer AGB-Klausel die Kündigung per Email ausgeschlossen, schränkt der Betreiber die gesetzlichen Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform ein und setzt damit eine strengere Form als die Schriftform voraus, was einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB darstellt.
Siehe auch: https://www.kanzlei-loos.de/blog/allgemeines/ag-muenchen-staerkt-verbraucherrechte/
Autor: Anton Peter
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