AG Bremen, Urt. v. 30.08.2012, Az.: 9 C 173/12
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 30.08.2012 entschieden, dass eine von Seiten des Telekommunikationsunternehmens gescheiterte Rufnummern-Portierung dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gebe.
In vorliegendem Fall forderte das Telekommunikationsunternehmen vom Kunden die Bezahlung der offenen Verbindungsentgelte. Der Kunde lehnte die Zahlung jedoch ab, da das Unternehmen entgegen der Vereinbarung keine Rufnummern-Portierung organisiert habe.
Dem Kunden stehe zwar laut dem Amtsgericht Bremen aus diesem Grund ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, er müsse jedoch trotzdem nach Treu und Glauben für die Leistungen aufkommen, die er tatsächlich genutzt habe.
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