AG Pankow/Weißensee, Urt. v. 25.11.2014, Az.: 101 C 1005/14
Das Zusenden einer Bestätigungsemail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens ohne tatsächlich vorliegende Einwilligung des Empfängers ist eine unerlaubte Werbung.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Pankow / Weißensee vom 25.November.2014 (Az.: 101 C 1005/14).
Unzulässiger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Empfängers
Ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail Adresse übersandte Werbung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger kann dagegen gem. §§ 823, 1004 BGB vorgehen. Ihm steht in der Regel ein Unterlassungsanspruch zu, weil derartige E-Mail Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Gewerbetreibenden beeinträchtigt und ihn nötigt, Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren solcher E-Mails aufzuwenden.
Warum Bestätigungsemails Werbung sein können
Grundsätzlich ist Werbung jede Äußerung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Diensten- bzw. Werkleistung des Werbenden zu fördern. Diesbezüglich kommt es auf die Sicht des Empfängers an, wobei nicht nur der Inhalt der Email, sondern auch der Kontext, entscheiden ist.
Fall 1: Der Empfänger hat ein Kundenkonto eingerichtet und erhält eine Bestätigungsemail
Dies stellt für sich gesehen keine Werbung dar.
Fall 2: Der Empfänger hat nachweislich selbst kein Kundenkonto eingerichtet und erhält eine Bestätigungsemail
Für diese, der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation hat der Empfänger weder ein Kundenkonto eingerichtet, noch zu irgendeinem Zeitpunkt dem Empfang einer Bestätigungsemail zugestimmt. Dabei handelt es sich so das Amtsgericht um eine sogar „besonders aufdringliche“ Absatzförderungsmaßnahme, die eine unzulässige Werbung darstellt.
Autor: Anton Peter
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