BGH Pressemitteilung v. 01.10.2008, Az.: VIII ZR 268/07
Am 1. Oktober 2008 erging eine Pressemitteilung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 268/07) in der Frage, ob Versandkosten bei Fernabsatzverträgen für die Hinsendung vom Verkäufer erstattet werden müssen oder nicht.
Nachdem zuerst das LG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 19.12.2005 mit Az 10 O 794/05 eine Erstattung nach Widerruf bejaht hat und eine Nichteinhaltung als Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht gem. §§357 I 1, 346 I BGB für einschlägig hält, hat das OLG Karlsruhe die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sich der Begründung des LG Karlsruhe angeschlossen.
Die Revision beim BGH ergab nun nicht wie erhofft eine Entscheidung, sondern eine weitere Wartezeit. Dieser beschloss, dass die Auslegung des Art.6 I 2, II der EG-Richtlinie 97/7/EG, welcher besagt, dass
„die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind“, nicht in seiner Kompetenz liege, sondern vielmehr an den Europäischen Gerichtshof übersandt werden müsse.
Es bleibt somit weiterhin zu klären, ob die Auferlegung von Versandkosten für den Verbraucher nach Gebrauch von seinem Widerrufsrecht gegen Verbraucherschutzrecht verstößt oder nicht.
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