Vorzeitiger eBay-Auktionsabbruch nur aus berechtigtem Grund möglich

OLG Nürnberg, Urt. v. 26.02.2014, Az.: 12 U 336/13

Der eBay-Verkäufer kann eine Auktion nur aus einem berechtigten Grund vorzeitig abbrechen. Andernfalls kommt zum Zeitpunkt des Abbruchs ein Vertrag mit dem derzeit Höchstbietenden zustande, auch wenn es noch mehr als 12 Stunden bis zum Ende der Auktion sind.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.02.2014 hervor.

Im zugrundeliegenden Fall brach der eBay-Verkäufer (Beklagter) die Auktion vorzeitig ab, wobei das Höchstgebot derzeit 1€ betrug. Der Höchstbietende (Kläger) vertrat die Auffassung, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei und klagte vor Gericht.

LG: Kein Kaufvertrag zustande gekommen

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung, der Käufer hätte sie gemäß den AGB von eBay bis zu 12 Stunden vor Auktionsende in zulässiger Weise ohne Angabe von Gründen abbrechen können, ab.

OLG: Vorzeitiger Abbruch auch 12 Stunden vor Auktionsende nur aus berechtigten Gründen

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein und erhielt Recht. Das Oberlandesgericht entschied, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Das Erfordernis eines berechtigten Grundes (z.B. Verlust des Verkaufsgegenstandes) sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch erforderlich, wenn es bis zum Auktionsende noch mehr als 12 Stunden seien. Anderenfalls würde die Bindungswirkung des Verkaufsangebots eines eBay-Verkäufers auf 12 Stunden bis zum Auktionsende begrenzt und der Verkäufer könnte die Auktion vorher jederzeit beenden, was wiederum den Bietenden seiner Willkür aussetzt.

OLG: Keine Sittenwidrigkeit aufgrund Missverhältnis

Weiterhin verneinte es eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, da für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts weitere Voraussetzungen erfüllt seien müssen und nur aus dem Missverhältnis von Gebot und Wert des Artikels keine verwerfliche Gesinnung des Bieters hergeleitet werden könne.

Autor: Anton Peter

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