OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14
Der Schuldner einer Unterlassungserklärung hat in geeignetem Maße dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Inhalte nicht mehr im Internet abrufbar sind. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung sicherzustellen, dass betreffende Inhalte auch nicht über den Cache von Google abrufbar sind.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 29.01.2015 (Az.: 13 U 58/14) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 2.500€ zuzüglich Zinsen verurteil. Er hatte gegenüber dem Kläger mittels Unterlassungserklärung versichert, es zu unterlassen auf seiner Internetpräsenz Bilder von den Ferienwohnungen der Klägerin zu bewerben. Dennoch konnte man die beklagten Inhalte über den Google-Cache abrufen.
OLG: Unterlassungsschuldner muss Inhalte aus Google Cache löschen lassen
Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Unterlassungsschuldner sicherstellen muss, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet abrufbar sind. Darunter fällt zum einen die Verpflichtung dies auf seiner eigenen Internetseite zu gewährleisten und zum anderen auch die Abrufbarkeit der Inhalte über Google durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Darunter ist hier zu verstehen, dass der Beklagte gegebenenfalls durch einen Antrag bei Google auf Löschung der Inhalte aus dem Google-Cache die Inhalte entfernen lassen muss.
Autor: Anton Peter
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