LG Aachen, Urt. v. 13.01.2015 (Az.: 41 O 60/14)
Liegt der Herstellungsprozess eines Artikels über 20 Jahre zurück, darf er nicht mehr als „neu“ beworben werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 13.01.2015 (Az.: 41 O 60/14) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewarb der Beklagte Kugellager mit „neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung“ bzw. mit „Lager stammt aus einer Lagerauflösung ist NEU und original verpackt. Es sind mehrere Lager vorhanden“.
Diesbezüglich lag der Herstellungsprozess der Kugellager jedoch über 20 Jahre zurück und bei der Lagerauflösung handelte es sich um das Lager des verstorbenen Vaters.
Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Ebay Verkäufer handelt gewerblich
Grundsätzlich ist die Frage, ob ein Ebay Händler im geschäftlichen oder im privaten Verkehr handelt, aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände zu beurteilen.
Kriterien für eine gewerbliche Tätigkeit auf Ebay sind beispielsweise eine wiederholte Anbietung gleichartiger und insbesondere auch neuer Artikel, Verkaufsaktivitäten in großem Umfang, die Konzentration auf wenige Produktbereiche und eine große Anzahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen auf Ebay (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2006, Az.: I ZR 3/06).
Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass der Beklagte gewerblich tätig wurde. Er konzentrierte sich nämlich auf einen bestimmten Produktbereich, bot für einen Privatkauf untypische Artikel an und dies in größerem Umfang und wies zahlreiche Käuferbewertungen vor.
Artikel darf nicht als „neu“ bezeichnet werden
Wird ein Artikel als „neu“ beschrieben, so versteht der durchschnittliche Verbraucher darunter einen fabrikneuen Artikel. Fabrikneu kann dabei nur ein Artikel sein, der noch nicht benutzt worden, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in gleichen Ausführungen hergestellt wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.04.2014, Az.: 1 U 11/13; Köhler/Bornkamm, § 5 UWG, Rn. 4.61, 32. Aufl. 2014).
Wird wie im zu entscheidenden Fall ein Kugellager mit „neu“ und aus einer „Lagerauflösung“ beworben, wobei die Herstellung über 20 Jahre zurück liegt und eigentlich das Geschäftslager des Vaters aufgelöst wird; macht der Verkäufer zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Produktmerkmale wie den Zeitpunkt der Herstellung bzw. die Beschaffenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Zum einen erweckt dies beim Käufer den Eindruck, er erwerbe einen Artikel mit Qualitätsvorteilen und zum anderen wird dadurch die Entscheidung der Marktteilnehmer in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise beeinflusst, was § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG unlauter ist.
Autor: Anton Peter
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