Vorformulierte Einwilligungserklärung für Werbung rechtswidrig

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.12.2014, Az. 2-06 O 030/14

Notwendige Informationen zur Einverständniserklärung über die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke dürfen nicht hinter einem Link versteckt sein bzw. darf keine Sammelerlaubnis für Telefonwerbung eingeholt werden, bei der konkrete Angaben über Art und Umfang erst über einen Link aufrufbar sind.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.12.2014 (Az.: 2-06 O 030/14) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Werbefirma Planet 49 eine Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Genauere Informationen über Art und Umfang der Werbung erfuhr man erst nach Klick auf einen Link. Diesbezüglich willige man unter anderem ein, von einigen Sponsoren und Kooperationspartnern kontaktiert zu werden. Dass damit Telefonwerbung von ca. 30 Unternehmen die Tür geöffnet wurde, dürfte den wenigsten klar gewesen sein.

LG: Anforderungen einer Einwilligung nicht erfüllt

Dies sah das Gericht entsprechend und kam zu dem Entschluss, dass die bereitgestellten Informationen über Art und Umfang der Einwilligung nicht den gesetzlichen Anforderungen einer bewussten und eindeutigen Einwilligung entsprechen. Der Verbraucher müsse ohne auf den Link zu klicken, erkennen in was er genau einwillige.

LG: Auswertung der Internetnutzung rechtswidrig

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die vorformulierte Einwilligungserklärung, wonach die Gewinnspielteilnehmer der Auswertung und Verwendung ihres Surfverhaltens zustimmten, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt.

Autor: Anton Peter

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