AG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2015, Az.: 57 C 8861/14
Der Schadensersatz für illegales Filesharing wird grundsätzlich nach der Lizenzanalogie berechnet, indem die Lizenzgebühr pro Download und die erwarteten Downloads herangezogen werden. Dieser kann nur vom Rechteinhaber verlangt werden, wobei diesbezüglich ein Recht zum View on demand ausreichend ist.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2015 (Az.: 57 C 8861/14) hervor.
Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG
Bietet ein Internetnutzer einen Film illegal zum Download auf einer Tauschbörse an, hat der Rechteinhaber grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II 2 UrhG. Dieser berechnet sich nach der Lizenzanalogie unter der Annahme eines fiktiven Lizenzvertrages, wobei davon ausgegangen werden darf, dass eine Lizenzgebühr 20% des Nettoverkaufspreises beträgt. Diese wird dann mit der Downloadzahl multipliziert. Im zugrunde liegenden Fall ergab dies einen Lizenzschaden von ca. 1.500€, den das Gericht aufgrund der Eingriffsschwere auf knapp 3.000€ verdoppelte.
Schadensreduzierung
Dennoch reduzierte es den Schadensbetrag im Ergebnis auf etwas unter 300€. Grund dafür war, dass der Film zum einen in deutscher Sprache hochgeladen wurde und zum anderen lediglich eine geringe Zielgruppe innerhalb der Tauschbörse Interesse an dem Film hat.
Autor: Anton Peter
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