BGH, Urt. v. 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14
Gebote potenzieller Käufer können unter Umständen vom Verkäufer gestrichen werden. Die Streichung des Gebots eines vermeintlich unseriösen Käufers fällt nicht darunter.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015 (Az.: VIII ZR 284/14) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall beendete der Beklagte (Verkäufer) kurz nach Beginn der eBay Auktion diese wieder. Der Kläger (Höchstbietender zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs) verlangte diesbezüglich Schadensersatz (in Höhe seines entgangenen Gewinns durch den Weiterverkauf des Artikels).
BGH: Unseriosität nicht ausreichend
Während das Landgericht zu dem Entschluss kam, dass aufgrund zahlreicher Angebotsrücknahmen durch den Kläger ihm eine Unseriösität zugesprochen werden kann und dies die Streichung seines Gebots durch den Beklagten rechtfertigt, fordert der BGH gewichtigere Umstände.
So soll eine Streichung zwar auch möglich sein, wenn der Grund einem in den Auktionsbedingungen genannten entspricht; Rücknahmen von Kaufangeboten ließen dabei jedoch nicht den Schluss zu dem potenziellen Käufer eine Unseriösität zuzusprechen.
Autor: Anton Peter
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