BGH, Urt. v. 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14
Angebote bei eBay sind dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme (nach den Bedingungen von eBay) stehen. Weiterhin kann der Verkäufer Gebote aus Gründen in der Person des Bieters nur streichen, wenn er auch gesetzlich Abstand nehmen könnte.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015 (Az.: VIII ZR 284/14) hervor.
Kläger fordert Schadensersatz
Im zugrunde liegenden Fall hat der Beklagte bei eBay einen Jugendstil Gussheizkörper angeboten (Startpreis 1€). Als er die Auktion jedoch vorzeitig abbrach, war der Kläger derzeitig Höchstbietender mit einem Gebot von 112€. Als dieser den Beklagten zu Übergabe des Heizkörpers Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises forderte, konnte er nicht leisten, da er die Auktion wegen eines Defektes des Heizkörpers beendet hatte.
Ärgerlich, da der Kläger vorbrachte er hätte den Heizkörper für 4000€ weiterverkaufen können und daher Zahlung von 3.888€ plus vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82€ jeweils nebst Zinsen forderte. Nachdem Amtsgericht und Berufungsgericht die Klage abwiesen, verfolgte der Kläger nun mit der Revision sein Ziel vor dem BGH weiter – mit Erfolg.
Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 I, III, § 281 Abs. 1 GB wegen Nichterfüllung keineswegs ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, ist die Beurteilung der Verkäufer könne sein Angebot aufgrund einer „Unseriosität“ des Bieters zurückziehen, rechtsfehlerhaft.
Grundsätzlich kann der Anbieter bei eBay die Auktion vorzeitig abbrechen. Dann kommt jedoch ein Kaufvertrag mit dem derzeit Höchstbietenden zustande, es sei denn der Anbieter war dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Nach der Rechtsprechung des BGH wird das Verkaufsangebot des Anbieters dahin ausgelegt, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Artikel ohne das Verschulden des Anbieters verloren geht, beschädigt wird oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.
Weil das Berufungsgericht jedoch einfach davon ausging, dass der Beklagte die Auktion wegen Verlust/Zerstörung abbrechen durfte, was jedoch zwischen den Parteien strittig war, musste der BGH davon ausgehen, dass ein solcher Beendigungsgrund nicht vorgelegen hat.
Streichung des Gebots aus Gründen in der Person des Bieters ausgeschlossen
Grundsätzlich ist eine Gebotsstreichung möglich, wenn der Bieter darum bittet oder der Anbieter die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht ermitteln kann.
Hier sei die Annahme, der Bieter sei unseriös gewesen, nicht richtig, da außer Acht gelassen werde, dass der Verkäufer bei eBay nicht Vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig Zug um Zug gegen Vorkasse geleistet wird. Es sei damit nicht nachvollziehbar, warum der Käufer bei Auktionsende nicht bezahlen werde. Die Argumentation, der Bieter habe zahlreiche Gebote in der Vergangenheit zurückgezogen überzeuge nicht – so der BGH.
Nach alledem hatte das Berufungsurteil keinen Bestand und wurde vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen.
Autor: Anton Peter
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