OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15
Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete die Beklagte Gewinnspiele im Internet. Diesbezüglich verwendete sie folgende Formulierungen:
„1. [ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:
2. [X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (…).“
OLG zu Klausel 1
Während in erster Instanz beide Klauseln vom Landgericht Frankfurt a. M. (Urt. v. 10.12.2014, Az.: 2-06 O 30/14) als rechtswidrig befunden wurden, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. nach der Berufung nur noch die 1. Klausel als rechtswidrig.
Grund dafür ist, dass die Abwahlmöglichkeiten der Klausel weder überschaubar sind, noch aus zeitlicher Sicht im Verhältnis zur Teilnahme am Gewinnspiel stehen und von den wenigsten Verbrauchern wahrgenommen werden.
Derartig erzeugte Einwilligungen könnten nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen. Danach „ist eine Einwilligung in telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam erteilt, wenn die Einwilligung für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt wird; es muss für den Einwilligenden klar sein, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst.“
OLG zu Klausel 2
Anders liegt dies jedoch im Fall von Klausel 2. Dort genüge es, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen werde, dass er widersprechen kann (durch Klick auf das Kästchen). So heißt es in § 15 Abs. 3 TMG: „Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.“
Damit kann in vorliegendem Fall ein Opt-out Verfahren für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ausreichend sein und der durchschnittliche Verbraucher muss nicht explizit darauf hingewiesen werden, das „x“ weg zu klicken.
Autor: Anton Peter
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