BGH, Urt. v. 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13
Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals im Internet haftet nicht für unwahre Kommentare seiner User. Dieser macht sich weder die Kommentare zu eigen, noch verbreitet er sie weiter. Darüber hinaus gehende wettbewerbsrechtliche Pflichten werden durch den Betreiber nicht verletzt.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hinterließ eine Nutzerin des Hotelbewertungsportals in der Bewertung ihres Hotels anonym den Kommentar, dass sie Bettwanzen im Zimmer hatte.
Diese laut Angaben der Hotelbetreiberin unwahre Tatsache wollte sie nicht auf sich sitzen lassen und wies den Portalbetreiber darauf hin, den Kommentar zu löschen. Zwar wurde der Kommentar aus dem Hotelbewertungsportal gelöscht, der Betreiber weigerte sich jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben, worauf die Hotelbetreiberin Klage erhob.
Keine Haftung für unwahre Kommentare
Nachdem die Klage auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowohl vor dem Landgericht, als auch vor dem Kammergericht Berlin abgewiesen wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen: Hat der Betreiber im Fall von unwahren Behauptungen auf seiner Website dafür zu haften bzw. verletzt er hierbei wettbewerbsrechtliche Pflichten, wenn derartige Kommentare auf seiner Plattform getätigt werden?
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs haftet der Bertreiber des Hotelbewertungsportals nicht. Anders als bei selbst redaktionell eingestellten Inhalten, macht sich der Portalbetreiber die Aussagen seiner User nicht zu Eigen und übernimmt auch nicht die inhaltliche Verantwortung für diese. Darüber hinaus hat der Betreiber des Hotelbewertungsportals die Aussagen auch nicht verbreitet, da er den Kommentar nach Kenntniserlangung löschte.
Bezüglich der Frage, ob der Betreiber eines Hotelbewertungsportals sämtliche Aussagen und Behauptungen durch User überprüfen müsse, führte der Bundesgerichtshof aus, dass ihm dies nicht zumutbar sei und er lediglich nach Kenntniserlangung über etwaige Rechtsverletzungen Maßnahmen ergreifen müsse und Verstöße überprüfen muss. Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte vorliegend nachgekommen und nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet.
Autor: Anton Peter
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