Bedarfsbestimmung durch Dreiteilung

Mit seinem Urteil vom 30.07.2008 , Az. XII ZR 177/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass unter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den stets wandelbaren ehelichen Bedarfsverhältnissen, die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Entstehung von weiteren Unterhaltspflichten nach rechtskräftiger Scheidung geprägt werden.

Mittlerweile unstreitig war, dass das Hinzukommen von weiteren Unterhaltspflichten gegenüber Kindern den Bedarf des geschiedenen Ehegatten beeinflusst hat. Unter Hinweis auf seine bisher ergangene Rechtsprechung zu den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen hat der BGH nunmehr entschieden, dass auch ein neuer Ehegatte bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sei, und zwar unabhängig von der Frage, in welchem Rangverhältnis die beiden Ehegatten zueinander stehen. Diese Regelungen bezüglich der Rangfolge entfalten schließlich erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit Bedeutung.

Diese Berücksichtigung des neuen Ehegatten bereits auf der Bedarfsebene begründet der Bundesgerichtshof damit, dass der geschiedene Ehegatte einen höheren Unterhalt erhalten würde als der Unterhaltspflichtige selbst. Zudem sei das Eingehen einer neuen Ehe kein vorwerfbares Verhalten. In Fortführung des schon immer der Bedarfsermittlung zu Grunde gelegten Halbteilungsgrundsatzes soll in diesen Fallkonstellationen von einem Dreiteilungsgrundsatz ausgegangen werden. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung alle insgesamt für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkünfte berücksichtig werden.

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich durch die Berücksichtigung des neuen Ehegatten der Bedarf des geschiedenen Ehegatten verringert, sollen unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung neben dem Vorteil aus dem steuerlichen Realsplitting, auch der Splittingvorteil sowie weitere familienbezogene Einkommensbestandteile der neuen Ehe dem Gesamteinkommen hinzugerechnet werden.

Um den Bedarf nach dem neuen Dreiteilungsgrundsatz ermitteln zu können, sind alle Einkünfte der Parteien (des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigten) jeweils bereinigt um den Erwerbstätigenbonus zusammenzurechnen und dann durch drei zu teilen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Dreiteilung lässt der BGH erst im Rahmen der begrenzten Leistungsfähigkeit, also bei Vorliegen eines Mangelfalls, zu. In diesen Fällen würde zunächst der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Ansatz gebracht werden und dann der Unterhaltsbedarf des vorrangig berechtigten Ehegatten in Höhe von 1/3 des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens befriedigt werden. Für den nachrangig berechtigten Ehegatten bleibt dann nur noch die Differenz übrig. Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

Bezieht der Unterhaltspflichtige ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 2.400,00 €, dann ergäbe sich nach der Dreiteilung ein Bedarf für jeden Beteiligten in Höhe von 800,00 €. Dem Unterhaltspflichtigen müssen in diesem Fall 1.000,00 € verbleiben. Der vorrangig unterhaltsberechtige Ehegatte erhält die nach dem Dreiteilungsgrundsatz errechneten 800,00 €, so dass für den nachrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten nur noch 600,00 € verbleiben.

Insgesamt führt diese neue Rechtsprechung also dazu, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nunmehr von dem Hinzutreten von weiteren Unterhaltspflichten beeinflusst wird.

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