Der zuständige X. Zivilsenat (zuständig für das Reise- und Personenbeförderungsrecht) hatte in drei Verfahren zu prüfen, ob Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen, Fälligkeiten des Gesamtpreises und Rücktrittspauschalen wirksam sind.
Im Wesentlichen ging es um die Frage:
Kann der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises verlangen und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
Dazu führte er aus, dass für die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in den AGB nicht ausgeschlossen ist, jedoch der Reiseveranstalter darlegen muss, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt wird, typischerweise auch die geforderte Quote erreicht wird.
Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn angemessen
Weiterhin erkannte der Senat eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen an. Die Reiseveranstalter konnten nicht darlegen, dass es ihnen in diesem Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können.
Klauseln bzgl. Rücktrittspauschalen unwirksam
Darüber hinaus erkannte es die Klauseln betreffend der Rücktrittspauschalen als unwirksam an, da die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend vorbringen konnten, dass Stornierungskosten in der behaupteten Höhe tatsächlich anfallen.
Siehe:
Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 85/12
LG Leipzig – Urteil vom 11. November 2011 – 8 O 3545/10
OLG Dresden – Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 U 1900/11
Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 13/14
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. März 2013 – 2-24 O 196/12
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 16. Januar 2014 – 16 U 78/13
Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 147/13
LG Hannover – Urteil vom 30. Oktober 2012 – 18 O 129/12
OLG Celle – Urteil vom 28. November 2013 – 11 U 279/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.12.2014
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