OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.10.2014, Az. 6 U 152/13
Jörg Kachelmann darf Claudia D nicht als „Kriminelle“ bzw. „Kriminelle aus Schwetzingen“ bezeichnen. Er dürfe den Vergewaltigungsvorwurf als unzutreffend darstellen, Claudia D. jedoch nicht durch eine derartige Äußerung persönlich herabwürdigen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.10.2014 hervor.
Sachverhalt
Claudia D., Ex-Geliebte von Jörg Kachelmann, erstattete 2010 Strafanzeige wegen Vergewaltigung gegen ihn. Nachdem dieser rechtskräftig von den Vorwürfen freigesprochen wurde, fielen beiderseits verschiedene Äußerungen in den Medien. Mitunter bezeichnete Kachelmann seine Ex als „Kriminelle“ bzw. „Kriminelle aus Schwetzingen“. Erstinstanzlich wurde Kachelmann vom Landgericht Mannheim untersagt sie als „Kriminelle“ zu bezeichnen.
Äußerungen führen zu persönlicher Herabsetzung
Das Oberlandesgericht bestätigte auf die Berufung Kachelmanns gegen das Urteil des LG Mannheim, dass das Verbot nur auf die jeweils beanstandeten Äußerungen bezogen ist. Kachelmann stelle durch seine Äußerungen zwar klar, dass die Vorwürfe seitens Claudia D. unrichtig seien, brächte gleichzeitig jedoch eine stark abwertende Beurteilung dieser zum Ausdruck. Die Bezeichnung als „Kriminelle aus Schwetzingen“ gehe unter Beachtung der Unschuldsvermutung, welche auch für Claudia D. gelte, zu weit und setze diese persönlich herab.
Autor: Anton Peter
Kein Kommentar